Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CREFORM Technik GmbH, Baunatal
(im Folgenden „Verkäufer“ genannt)

1. Geschäftsgrundlage
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die vom Besteller ausdrücklich anerkannt werden. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht noch einmal widersprochen wird, sondern umgekehrt nur dann, wenn der Verkäufer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss/Angebote und Aufträge
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die schriftliche Annahme des Verkäufers durch eine vertretungsberechtigte Person zustande. Weicht die Annahme des Verkäufers von der Bestellung ab, gilt die entsprechende Erklärung als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers.

Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sowie Auskünfte, Empfehlungen, Rat-schläge und sonstige Zusagen des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter oder beauftragter Dritter sind nur im Falle schriftlicher Bestätigung verbindlich. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind in jedem Fall unverbindlich. Der Verkäufer behält sich vor, im Zuge der Weiterentwicklung seiner Produkte Änderungen vorzunehmen, sofern diese dem Käufer zumutbar sind.

Katalog- und Prospektangaben etc. sind lediglich Warenbeschreibungen und stellen in keinem Fall zugesicherte Eigenschaften dar. Darüber hinaus sind Eigenschaften von Mustern nicht als zugesichert anzusehen.

3. Preise
Es haben ausschließlich die vom Verkäufer schriftlich bestätigten Preise Gültigkeit. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (Incoterms 2000) zuzüglich der am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden gesetzlichen inländischen Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. In diesem Fall hat der Verkäufer die Gründe der Preiserhöhung in nachvollziehbarer Weise mitzuteilen (z. B. erhöhte Materialeinkaufspreise, Lohnkostensteigerung etc.). Erfolgt eine Bestellung auf Abruf, so gilt für die einzelnen Teillieferungen jeweils der am Tag der Lieferung gültige Einzelpreis. Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers berechtigen uns in jedem Fall zur Preisanpassung.

Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind wir nach Maßgabe vorstehender Ausführungen jederzeit zu Preisanpassungen berechtigt.

4. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Der ausgewiesene Betrag ist binnen 30 Tagen rein netto Kasse zu zahlen. Ein Skontoabzug ist vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen. Zahlungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Bankkonto des Verkäufers als bewirkt.

Wechsel und Schecks werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.

5. Lieferung
Der Versand der Waren erfolgt ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch frachtfreie Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk. Bei Übergabe der Sendung an die den Transport ausführenden Personen geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers.

Falls der Versand unverschuldet unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine ausdrücklich anders lautende Vereinbarung getroffen wird, bestimmt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers Transportart und –weg. Der Verkäufer deckt Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

6. Sonderanfertigungen
Nach Muster oder Zeichnung sowie auf Sonderwunsch anzufertigende Teile müssen in jedem Fall abgenommen und bezahlt werden, es sei denn, sie weisen einen vom Verkäufer zu vertretenden Mangel auf, der ihre Tauglichkeit für die Zwecke des Käufers aufhebt. Ist die Tauglichkeit für die Zwecke des Käufers lediglich gemindert, kann der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung, nicht jedoch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Lieferfrist, höhere Gewalt

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei allen Ereignissen und Umständen, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, Naturereignisse, behördliche Anordnung, Streiks, Embargo, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen etc. und entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Entsprechendes gilt, wenn die Umstände bei Lieferanten des Verkäufers auftreten. In einem solchen Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zur Teillieferung ist der Verkäufer berechtigt, soweit sich daraus keine Gebrauchsnachteile für den Käufer ergeben. Die Lieferpflicht entfällt, wenn der Käufer durch den Abruf von Ware sein Warenkreditlimit überschreitet.

8. Mengen

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleiben verkaufte Waren im Eigentum des Verkäufers. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer ist nur befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Käufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Rechnungswerte seiner Vorbehaltsware am Gesamtwert. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Sturm, Hagel, Wasser in üblicher Weise zu versichern.

Der Käufer tritt alle aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sowie seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, sicherungshalber an den Verkäufer in Höhe des noch offenen Rechnungswertes der Ware ab.

Wird Ware veräußert, an der dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil zusteht, erfasst die Vorausabtretung auch einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes des Miteigentumsanteils. Bis zu einem Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. abgetretener Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Veräußerer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

10. Gewährleistung
Konstruktionsänderungen sowie Maß- und Farbabweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Käufer zumutbar sind und sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Für evtl. Mängel leistet der Verkäufer, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, nach folgenden Vorschriften Gewähr:

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Die insoweit feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Erhalt, schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist entfallen jegliche Ansprüche wegen solcher Mängel (Ausschlussfrist).

Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt ein Jahr.

Der Verkäufer ist nach seiner Wahl zur Nacherfüllung berechtigt, indem er entweder die mangelhafte Ware zurücknimmt und durch einwandfreie ersetzt oder wahlweise eine Nachbesserung durchführt. Sofern sich aus der Natur der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umstände nicht etwas anderes ergibt, gilt eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mit dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,

1. es handelt sich um solche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder es liegt ein grobes Verschulden des Verkäufers vor,

2. betreffend den Mangel liegt eine Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers oder ein Fall des arglistigen Verschweigens vor.

Gibt der Käufer dem Verkäufer bzw. einem vom Verkäufer benannten Dritten nach entsprechender Aufforderung die beanstandete Ware nicht heraus, ist der Verkäufer berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Darüber hinaus hat der Verkäufer in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Nichtherausgabe entstehenden Aufwendungen und sonstigen Vermögensnachteile.

Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB regeln sich dessen Ansprüche gem. §§ 474 ff. BGB.

Der Anspruch auf Schadenersatz wird in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einem groben Verschulden des Verkäufers. Entsprechendes gilt, sofern eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen wird.

11. Haftung
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese oder andere Mitarbeiter oder Beauftragte haftet der Verkäufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch andere Mitarbeiter oder Beauftragte haftet der Verkäufer nicht. Ebenso haftet der Verkäufer nicht für vertragsuntypische und somit nicht vorhersehbare Schäden. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung werden auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Handlungen von Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12. Aufrechnungsverbot
Gegenüber Rechnungen des Verkäufers kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.

13. Beschaffungsrisiko
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses entsprechender Einkaufsverträge seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über eine evtl. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

14. Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen
Sofern für die Erfüllung der angebotenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen oder Leistungen eine Genehmigung nach deutschem oder europäischen Außenwirtschaftsrecht oder den US Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist, ist die vertragliche Erfüllung aufschiebend durch die Vorlage solcher Genehmigungen bedingt. Wird eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt, befreit dies den Verkäufer von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung, es sei denn, dass die Nichtgenehmigung auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Erfüllungsort ist 34225 Baunatal. Gerichtsstand ist Kassel. Entsprechendes gilt nicht, wenn der Käufer nicht Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Bestimmungen ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 09/2005